Stadtrecht
Kulturelle Evolution
Basiswissen
Als Stadtrecht bezeichnet man sowohl das Recht einer Siedlung, sich Stadt nennen zu dürfen[1], was im Mittelalter rund bis in die Neuzeit oft erhebliche rechtliche Privilegien mit sich brachte. Aber auch die spezielle Ausbildung des eigenen Rechtes einer Stadt sowie die damit verbundenen Rechtsorgane wurden so bezeichnet[2].
Der historische Rahmen der ersten Stadtrechte
Die ersten Stadtrechte im deutschsprachigen Raum stammen aus dem 11ten und 12 Jahrhundert nach Christus. Um ein Bild dieser Zeit vor Augen zu bekommen, kann man sich vorstellen, dass sich die Raubzüge der Wikinger langsam dem Ende neigen und westeuropäische Staaten mit den Kreuzzügen den Nahen Osten überfallen. Städte mit über 20 Tausend Einwohnern, etwa Köln galten als groß[8].
1.0 Stadtrechte regelten das Zusammenleben der Bürger in Städten. Das Recht galt nicht für alle Menschen gleich.
Zu dieser Zeit gab es verschiedene gegeneinander konkurrierende Rechte. Je nachdem zu welcher Gruppe eine Person zählte, galt für sie ein anderes Recht. Stadtbewohner mussten sich zum Beispiel keinem Gottesurteil stellen[10], Bauern durfte andere Waffen tragen als Ritter[11] und nur wer Grundbesitz hatte, konnte Bürgerrechte genießen. Es galt also keineswegs das Prinzip eines gleichen Rechtes für alle. Vor allem die Zugehörigkeit zu einer Gruppe bestimmte, welche Recht für eine Person galt.
Stadtrechte als Blaupausen für Städte
Kam es im Mittelalter zu einer Neugründung einer Stadt, so wählte die Stadt oft bewusst eines von mehreren möglichen Rechten aus. Weit verbreitet in Norddeutschland und im Gebiet des heutigen Polen, Russlands und des Baltikums war das Recht der Stadt Lübeck, das sogenannte lübische Recht. Im Süden des deutschsprachigen Raumes hingegen herrschte eher das Magdeburger Recht vor.
2.0 Es gab verschiedene gegeneinander konkurrierende Stadtrechte.
Da die Rechtsordnungen vor allem auch wirtschaftliche Dinge regelten, hatten sie mehr oder minder auch einen starken Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der Städte. So erlaubte das lübische Recht etwa, die Verteilung eines Erbes auf mehrere Kinder[16]. Das führte aber dazu, dass Besitztümer verteilt und sich damit bei jedem Erbfall verkleinern konnten. Eine solche Realteilung von Erben führt zu ganz anderen wirtschaftlichen und sozialen Folgen als das sogenannte Anerbenrecht, bei dem ein Erbe fast in Gänze immer nur an eine Person weitergegeben wurde. Diese eine Beispiel soll andeuten, welche vielleicht enormen Auswirkungen konkrete Rechtsregelungen für die Entwicklung von Wirtschaftsräumen haben kann.
Stadtrechte als kulturelle DNA
In seinem Beststeller „Das egoistische Gen“ aus dem Jahr 1976 schlug der Zoologe Richard Dawkins vor, die Idee von Genen im Sinne von Erbmaterial auch auf kulturelle Abläufe zu übertragen[13]. Ein Mem ist eine Art Regelwerk für kulturelle Handlungen[14] und führt zu einer kulturellen Evolution[15]. Ein Ohrwurm der von vielen Personen nachgesungen wird, ist ein Mem. Eine erfolgreiche Werbung, die eine neue Haarmode auslöst oder auch etwa auch ein Motiv wie eine tödliche Probe können Meme sein[19].
3.0 Meme sind kulturelle Handlungen, die sich ähnlich wie Gene von Organismus zu Organismus verbreiten können.
Der Begriff des Mems macht aber keine klare Unterscheidung zwischen einer kodierten Informationen und dem dadurch bedingten Phänotypen eines Organismus. Ein Lied, das von vielen Menschen nachgeträllert wird, ist sozusagen gleichzeitig Genotyp wie auch Phänotyp. Näher an das biologische Vorbild eines echten Gens kommen da Gesetzestexte. Sie sind eindeutig ein Code. Das wird passend unterstrichen durch Worte wie Kodex (Gesetzeskörper) oder kodifzierung.
4.0 Gesetzestexte sind kodierte Meme. Sie kommen damit dem biologischen Vorbild von Genen näher.
Und während sowohl Meme wie auch Gene nur beschränkte Merkmale weitergeben, geben sowohl Gesetzeskörper wie ein Stadtrecht sowie auch die Gesamtheit der DNA ein Paket aufeinander abgestimmter Merkmale weiter. Auch Mutationen gab es bei der Weitergabe von Stadtrechten. So wurde etwa das braunschweigische Recht bei einer Übertragung auf eine neue Stadt oft mit sogenannten Willkürrechten ergänzt, das sind Sonderregelungen, die speziell auf eine besondere Stadt zugeschnitten waren. Über solchen Anpassungen kam auch die für jede Evolution notwendige Variation ins Spiel. Insofern eignen sich Gesetzeskörper wie etwa Stadtrechte als enges Analogon zu einer genetischen Kodierung. Siehe auch kulturelle DNA ↗
Quaestionens
- 1) Gibt es einen Zusammenhang zwischen bestimmten Merkmalen eines Stadtrechts (z. B. der Erbregelung) und dem wirtschaftlichen oder militärischen Erfolg einer Stadt?
Fußnoten
- [1] 1801, Stadtrecht als Recht sich eine Stadt nennen zu dürfen: "Das Stadtrêcht, des -es, plur. die -e. 1. Das Recht eine Stadt zu seyn, oder doch die Gerechtsamen und Freyheiten derselben zu besitzen; ohne Plural. Einem Flecken Stadtrecht geben oder verleihen. Ein Dorf hat Stadtrecht, wenn es städtische Gewerbe treiben darf. 2. Die Rechte oder Gerechtsamen, welche einer Stadt, als Stadt zustehen, wo es auch als ein Collectivum im Singular allein üblich ist." In: Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 270. Online: http://www.zeno.org/nid/20000447501
- [2] 1801, Stadtrecht als das besondere Recht einer speziellen Stadt: "Diejenigen Gesetze, welche zu Erhaltung guter Ordnung in einer Stadt gemacht, oder derselben von dem Landesherren gegeben worden; auch häufig als ein Collectivum im Singular allein. 4. An einigen Orten wird auch die Gerichtsbarkeit einer Stadt, ja ein Stadtgericht selbst das Stadtrecht genannt." In: Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 270. Online: http://www.zeno.org/nid/20000447501
- [3] 1857, Stadtrecht geht vor Landesrecht: "Stadtrecht bricht Landrecht, Sprichwort für: das besondere Recht geht dem allgemeinen vor." In: Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 302. Online: http://www.zeno.org/nid/20003524973
- [4] Braunschweigisches Stadtrecht als Beispiel: "Braunschweigisches Stadtrecht, Stadtrecht der Stadt Braunschweig, besteht aus mehreren Aufzeichnungen, die mit dem 13. Jahrh. anfangen. Die ältesten u. die Bezeichnung, »dat bescreveue recht«, beruht vielleicht zum größeren Theile auf einem Freiheitsbriefe des Herzogs Otto I. von 1227 (abgedruckt in den Orig. Guelficae Tom. IV.) u. bildet auch in sprachlicher Hinsicht ein wichtiges Document der altniederdeutschen Sprache. Ein Willkürenbuch von 1402, mitgetheilt bei Leibnitz, Script. rer. Brunsvic. Tom. III., enthält offenbar nur eine dem Ende des 14. Jahrh. angehörige Privatarbeit, obwohl man sie zuweilen für mit der ersten Aufzeichnung gleichzeitig erachtet hat. Außerdem gibt es noch mehrere Privilegien aus den Jahren 1314, 1400 u. 1408." In: Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 248. Online: http://www.zeno.org/nid/20009581766
- [5] 1860, Lübisches Recht als Beispiel: "Lübisches Recht (Jus Lubecense), das Recht der Stadt Lübeck. Die Stadt erhielt schon von Heinrich dem Löwen mehrere Privilegien, zuerst im Jahre 1158, sodann um 1163, welche ihr Kaiser Friedrich I. 1188 bestätigte. Nach Arnold von Lübeck soll das älteste L. R. auf das Recht der Stadt Soest in Westfalen gegründet gewesen sein. Später erhielt das L. R. durch den ausgebreiteten Handel der Stadt u. die dadurch vielfach angeregte Thätigkeit des Schöppenstuhles eine große wissenschaftliche Ausbildung. Sowohl diese, als die Handelsverbindungen bewirkten, daß das Recht allmälig auf die meisten deutschen Ostseestädte in Mecklenburg, Holstein, Pommern, Preußen u. Livland übertragen wurde u. man von dort im silbischen Schöppenstuhl als einem Oberhof Urthel u. Recht einholte. Selbst bis nach Schlesien machte sich der Einfluß des L-n R-s geltend. Seit dem 13. Jahrh. finden sich mehrere Revisionen u. Erweiterungen der alten Privilegien, insbesondere aus den Jahren 1235, 1240, 1254, 1266, 1292, 1348, zuletzt 1586." In: Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 560. Online: http://www.zeno.org/nid/20010366989
- [6] Zum Wirkungsbereich verschiedener Stadtrechte: "Stadtrecht, das Recht der deutschen Städte, wie es sich seit dem 12. Jahrh. aus Privilegien, Gewohnheiten, Schöffensprüchen und Satzungen des Rates entwickelte. Das älteste bekannte S. ist das von Straßburg aus dem 11. Jahrh.; unter den schwäbischen ist das wichtigste das Recht der Stadt Freiburg i. Br., in Rheinfranken ragen hervor die Stadtrechte von Köln, Aachen und Kleve. Von großem Einfluß auf die deutsche Rechtsentwickelung sind die sächsischen Stadtrechte geworden, so das S. von Dortmund und besonders dasjenige von Soest, das zugleich die Grundlage des lübischen Rechts bildete, vor allem aber das S. von Magdeburg, das sogen. Weichbildrecht, das auf die meisten der im Osten seit Ende des 12. Jahrh. neugegründeten Städte übertragen wurde; daneben hatte dort auch das Recht von Lübeck Einfluß. Bei Neugründung von Städten wurde in der Regel das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig rezipiert, vor allem das von Soest, Magdeburg, Lübeck und Köln. Das lübische Recht gewann die Küstenstriche, das Magdeburger die Binnenlande bis nach Böhmen, Polen und Ungarn hinein und verbreitete sich als Kulmer Recht über ganz Preußen. Infolge der Umgestaltung der Territorialverhältnisse sowie der Rechtsbegriffe unter dem Einfluß des römischen Rechts gestalteten sich die Stadtrechte um, und so entstanden seit dem 15. Jahrh. an vielen Orten verbesserte Stadtrechte, sogen. Reformationen." Und so weiter. Zuletzt wichen die alten Stadtrechte zugleich mit der eignen Gerichtsbarkeit und der Autonomie der Städte bis auf dürftige Reste der Autorität der Landesherren. Nur für das Familien- und Erbrecht haben sich einzelne Satzungen der alten Stadtrechte (Statuten) bis in neuere erhalten." In: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 832. Online: http://www.zeno.org/nid/20007512767
- [7] 1911, Stadtrecht geht vor: "Stadtrecht, Weichbildrecht, das Recht, welches sich im Mittelalter in den einzelnen deutschen Städten ausbildete (Culmer Recht, Magdeburger S., Lübecker S., Münchener S. u.a.). Es entwickelte sich teils aus Gewohnheiten, Schöffensprüchen, Verordnungen des Rats, teils aus kaiserl. Privilegien. S. bricht Landrecht heißt: das S. geht dem Landrecht vor. – Vgl. Schröder, »Deutsche Rechtsgeschichte« (4. Aufl. 1902)." In: Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 750. Online: http://www.zeno.org/nid/20001582682
- [8] "Im Hochmittelalter war Köln mit über 200 ha (nach der Stadterweiterung 1106) und ca. 400 ha (nach der Stadterweiterung 1180) bis zum Ende des Spätmittelalters flächenmäßig eine der größten Städte Europas und die größte Stadt im Römisch-deutschen Reich. Auch in der Einwohnerentwicklung stand Köln im Reich um 1180 mit 20.000 - 30.000 Einwohnern und Anfang des 13. Jhdt. mit ca. 40.000 Einwohnern an der Spitze." In: Das Mittelalterliche Köln. Kölnwiki. Abgerufen am 7. April 2024. Online: http://www.koelnwiki.de/wiki/Das_mittelalterliche_Köln
- [9] In den Städten des 11ten Jahrhunderts etwa konkurrierten Vögte und Schultheiße um die Macht. In: Dagmar Klose, Marco Ladewig (Herausgeber): Freiheit im Mittelalter am Beispiel der Stadt. Universitätsverlag Potsdam. 2009. 329 Seiten. ISBN: 978-3-940793-95-9. Dort die Seiten 165 und
- [10] Seit dem 11ten Jahrhundert waren zum Beispiel manche "Teile der Stadtbevölkerung" vom sogenannten "Gottesurteil" und "Zweikampf" befreit. In: Dagmar Klose, Marco Ladewig (Herausgeber): Freiheit im Mittelalter am Beispiel der Stadt. Universitätsverlag Potsdam. 2009. 329 Seiten. ISBN: 978-3-940793-95-9. Dort die Seite 165.
- [11] Fehr, Hans. "V. Das Waffenrecht der Bauern im Mittelalter" Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung, vol. 35, no. 1, 1914, pp. 111-211. Online: https://doi.org/10.7767/zrgga.1914.35.1.111
- [13] Das Mem im Sinne von Dawkins erster Definition aus dem Jahr 1976: "I think that a new replicator has recently emerged on this very planet … It is still in its infancy, still drifting clumsily about in its primeval soup … of human culture. We need a name for the new replicator, a noun that conveys the idea of a unit of cultural transmission, or a unit of imitation. ‘Mimeme’ comes from a suitable Greek root, but I want a monosyllable that sounds a bit like ‘gene’. I hope my classicist friends will forgive me if I abbreviate mimeme to meme. If it is any consolation, it could alternatively be thought of as being related to “memory,” or to the French word même." Eine deutsche Beschreibung findet sich in: Richard Dawkins: 1976: Das egoistische Gen. Spektrum, Akademischer Verlag, Heidelberg/Berlin/Oxford, 1994 (englischer Originaltitel: The Selfish Gene). ISBN 3-86025-213-5. Hier das Kapitel 11. Meme. Die neuen Replikatoren. Seite 304 ff. Siehe auch Mem ↗
- [14] Mem als Bauanleitung für kulturelle Praktiken, ein Mem ist: "a thing that stands for the rules of how a particular social and cultural practice is performed. It is crucial to point out here that the word thing in this definition of meme must be understood in the broadest meaning, including all possible modes in which various social regulations can be transmitted, including events from which particular practices can be copied." Solche können wirken dann als Gesetze (laws), Blaupausen (blueprints) oder Anweisungen (instructions). In: Ivan Fomin: Memes, genes, and signs: Semiotics in the conceptual interface of evolutionary biology and memetics. Semiotica. 2019. 327–340. 10.1515/sem-2018-0016. Online: https://www.researchgate.net/publication/334597888_Memes_genes_and_signs_Semiotics_in_the_conceptual_interface_of_evolutionary_biology_and_memeticss_.pdf
- [15] Kulturelle Evolution, auch Kulturevolution, die "korrektere Bezeichnung kulturelle Entwicklung, beruht im Gegensatz zur genetischen Evolution der Organismen auf der Fähigkeit, nicht angeborenes, sondern durch Erfahrung bedingtes Verhalten von einem erfahrenen Artgenossen durch Nachahmung oder symbolische Vermittlung (Sprache, Schrift; s.u.) zu übernehmen." In: der Artikel "kulturelle Evolution." Spektrum Lexikon der Biologie. 2001. Siehe auch kulturelle Evolution ↗
- [16] Das lübische Recht erlaubte es, dass ein Erbe unter mehreren Kindern aufgeteilt wird. Damit aber wird der Besitz zersplittert, was zu immer kleineren Wirtschaftseinheiten führen kann: "Wenn mehrere Erben gleich nahe verwandt vorhanden sind so theilen sie das Erbe in capita nach Hauptzahl auch wenn es Erben von verschiedenen Stämmen oder Seiten von Vaters oder Mutters Seite sind In gleicher Weise wird alles Vermögen des Erblassers gleichmäßig getheilt ohne Rücksicht darauf welcher Theil von Vaters oder von Mutters Seite gekommen ist und welche Seite erbt" In: Gustav von Wilmowski: Lübisches Recht in Pommern. 1867. Dort das Kapitel 93. Seite 255.
- [17] Ludger Meuten: Die Erbfolgeordnung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts: Ein Beitrag zur Geschichte des sächsisch-magdeburgischen Rechts. Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften. 2000. 352 Seiten. ISBN: 978-3631356289.
- [18] Das Apfel-Schuss-Motiv aus Friechdrich Schillers Drama Wilhelm Tell ist ein gutes Beispiel für ein kulturelles Mem. In Schillers Geschichte ist es ein Wilhelm Tell, der sich den Gesetzen eines Landvogtes (Aufsehers) nicht unterordnet. Zum Beweis seiner Loyalität soll er aus großer Entfernung mit seiner Armbrust einen Apfel vom Kopf seines Sohnes herabschießen.
- [19] Zur frühen Version des Apfelschusses: Chronisten Saxo Grammaticus: Gesta Danorum. Um das Jahr 1200. Bereits dort muss der Held Toko einen Apfel vom Kopf seines Sohnes schießen. Noch davor, um das Jahr 1177 soll das Motiv aber bereits im islamischen Versepos "Mantiq at-tair" (Die Konferenz der Vögel), von Faridudin Attar erzählt worden sein. Das Motiv schien ein derart gutes Mem gewesen zu sein, dass es auch im sogenannten Hexenhammer, dem Malleus maleficarum (erstmals erschienen im Jahr 1486) auftauchte sowie auch in der Fernsehshow "Der Goldene Schuss" aus den 1960er Jahren.